Mitgliedschaft
Liebe Freunde und BesucherInnen von "Potpourri",
werdet Mitglied in unserem Verein, wir freuen uns über neue Ideen und Anregungen !!!
Wir sind auch weiterhin auf die finanzielle Unterstützung unserer BesucherInnen angewiesen, die Sachmittel müssen wie bisher von unserem Verein allein erwirtschaftet werden.
Jeder kleine finanzielle Beitrag hilft weiter (Jahresbeitrag 30,00 € pro Jahr) und jeder inhaltliche und organisatorische Impuls stärkt die Motivation und die Arbeit vor Ort.
Wenn Ihr also noch öfter kommen wollt und an dem Weiterleben des Projektes interessiert seid,dann freuen wir uns über Euch als neues Mitglied des Vereins...
Falls Ihr dazu Fragen habt, wendet Euch bitte an die MitarbeiterInnen vor Ort...
Antrag auf Mitgliedschaft als PDF-Dokument downloaden ![]()
Satzung
"Potpourri" Karlshorster Kiezladen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Potpourri" Karlshorster Kiezladen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt die Zwecke der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendpflege und der Volksbildung.
Dieser Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass der Verein
eine Begegnungsstätte schafft, in der pädagogische Gesprächsabende und Fachvorträge organisiert werden
kompetente sozialpädagogische Beratungsgespräche angeboten werden
für Kinder und Jugendliche organisierte Kurse und freie Angebote geschaffen werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen.
Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Zahlung eines Jahresbeitrages voraus.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Löschung aus dem betreffenden Register.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Für Mitglieder, die im Verein angestellt sind, wird für die Zeit der Anstellung das passive Wahlrecht ausgeschlossen. MitarbeiterInnen, die Mitglieder des Vereins sind, haben für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen kein Stimmrecht.
§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund durch einen mit Einstimmigkeit gefassten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor einem solchen Beschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben werden.
Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied gegenüber der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird dieser stattgegeben, muss der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung sich erneut mit dem fall befassen, um als letzte Instanz eine Entscheidung zu fällen, gegen die dann nur noch auf dem Rechtsweg angerufen werden kann
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Ausschüsse
Die Ausschüsse werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Arbeitsgebiete oder Projekte des Vereins eingerichtet.
Projekte des Vereins werden vertreten durch eine von den Mitgliedern des Ausschusses gewählte und vom Vorstand des Vereins bestätigte Projektleitung. Der Vorstand kann über Aufgaben, die in das Arbeitsgebiet eines Ausschusses oder Projektes fallen, nur im Einvernehmen mit dem Ausschuss, Projekt oder der Projektleitung entscheiden. Ist einvernehmen nicht herzustellen, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung einzuladen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit und der Arbeit des Vorstandes
Verabschiedung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
Festlegung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern nach § 4,2
Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins
Einsetzen von Ausschüssen
Entscheidung nach § 5.2
3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wurde. Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe dieses verlangt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.
4. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassiererin.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist verpflichtet rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des Vorstandes steht.
4. Beim (vorzeitigen) Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, auf deren Tagesordnung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes steht.
5. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode gewählt wird. Für diese Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
6. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
7. Der Vorstand trifft sich mindestens 4x im Jahr. Die schriftliche Einladung zu den Sitzungen erfolgt eine Woche vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Bereich Familienbildung zu verwenden hat.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§ 12 Gerichtsstand
1. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen.
2. Der Gerichtsstand ist in Berlin.
Satzung errichtet: 17.11.1998
aktueller Stand: 10.01. 2005